Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paulus & Partner GmbH
Stand 01/2011
I. Geltungsbereich/Vertragsabschluss
Alle Aufträge werden nur auf Grund der nachfolgenden Vertragsbedingungen, die der Auftraggeber bei Auftragserteilung für sich als bindend anerkannt hat, ausgeführt. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, die bei Vertragsverhandlungen bzw. vor dem Wirksamwerden des Vertrages getroffen werden, werden durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Im Falle schuldhafter Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen und bei Durchführung des Vertrages können Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Anwaltskosten.
II. Angebote & Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Sollten keine weiteren schriftlichen Absprachen getroffen sein, schließen die Preise Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Vertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt als Bestandteil des Vertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige ein schriftlicher Widerruf des Auftraggebers eingeht. Nachträgliche Änderungen (Autorkorrekturen) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Nicht vorhersehbare Änderungen bei Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenbewirtschaftung usw. berechtigen den Auftragnehmer zu einer entsprechenden Preisanpassung. Liegt zwischen der Bestellung und der Lieferung – aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – eine Zeitspanne von mehr als 6 Wochen, so hat dieser das Recht, die Preise zu berechnen, die den am Tag der Lieferung gültigen Preisen entsprechen. Verwendete Kundendaten werden zwei Wochen lang archiviert und dann entfernt.
III. Zahlung
Die Zahlung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern in der Rechnung nichts anderes ausgewiesen wird, bei Neukunden behalten wir uns das Recht vor, die ersten 3 Lieferungen per Vorkasse zu berechnen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft und der Fälligkeit der Zahlung, bestimmbar durch Angabe einer Zeit nach dem Kalender, ausgestellt. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
Ein in Verzug setzen durch Mahnung bedarf es nicht. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Leistungen kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden.
IV. Verzug des Auftraggebers
Ist die Erfüllung des Vertrages wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe von mindestens 7% zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden vom Auftragnehmer nur auf Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Der Liefertermin bedarf der Schriftform. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Vom Auftraggeber nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei dem Auftragnehmer oder bei seinem Lieferanten führen, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Wenn der Lieferant aus Gründen, die für den Auftragnehmer nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, Vertragsgegenstände nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide Vertragspartner hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich lieferbarer Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt, dass sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend verkauft worden sind. Bei Lieferungsverzug kann der Auftraggeber keinen Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VI. Eigentumsvorbehalt/Beanstandungen
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. Eigentum des Auftragnehmers. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Auftraggeber den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Auftragnehmer ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Auftraggeber für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und letzterem innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Wahrung der Eigentumsrechte des Auftragnehmers. Kommt der Auftraggeber den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB/ § 273 BGB bis zur vollständigen Erfüllung aller anteiligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VII. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber auf diesen über. Nimmt der Auftraggeber die Ware zum vereinbarten Liefertermin nicht ab, so geht die Gefahr der Beschädigung bzw. des Untergangs der Sache auf den Auftraggeber über, soweit den Auftragnehmer nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit treffen.
VIII. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Offensichtliche Mängel müssen schriftlich innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Bei einer verspäteten Rüge offensichtlicher Mängel ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme der Ware durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht wird. Im Falle einer anerkannten Mängelrüge hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht der Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen werden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Bei farbigen Reproduktionen im Druckverfahren rechtfertigen geringfügige Abweichungen vom Original keine Ersatzlieferung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
IX. Verwahrung, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die vorbezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollten die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
XI. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages die Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Das Urheberrecht schützt die entstandenen geistigen und künstlerischen Leistungen. Der Urheber entscheidet über die Verwertung seines Werkes, was besonders die Vervielfältigung festlegt. Werden Entwürfe oder Reinzeichnungen in Auftrag gegeben, so regelt sich die einfache Nutzungsart nach dem vereinbarten Zweck und ist räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt. Die Herausgabe der von uns erstellten grafischen, digitalen Daten ist nicht vorgesehen und kann nur im Vertrag geregelt werden und ist dann gesondert zu vergüten. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf ebenfalls unserer Genehmigung.
XII. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.
XIV. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit die gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.